Provision für Hausverwalter: Wer Wohnungen verwaltet, darf für die Neuvermietung keine Maklerprovision verlangen, weder vom Mieter noch vom Vermieter.
Urteil vom 21. Mai 2026 · Az. I ZR 224/25 · Bundesgerichtshof
Wer Wohnungen verwaltet, darf dafür keine Maklerprovision verlangen – weder vom Mieter noch vom Vermieter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil klargestellt.
Was hat der BGH entschieden?
Eine Immobilieneigentümerin hatte einer Hausverwaltung Mietwohnungen und Garagen zur Betreuung übergeben. Der Verwaltervertrag sah zusätzlich zur laufenden Vergütung eine Provision von zwei Monatskaltmieten je Neuvermietung vor. Die Verwalterin stellte diese in Rechnung. Nach Vertragsende forderte die Eigentümerin das Geld zurück – erfolgreich.
Warum gilt das Verbot auch gegenüber Vermietern?
Bislang war umstritten, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) nur Wohnungssuchende schützt oder auch Vermieter. Der BGH entschied eindeutig: Das Provisionsverbot gilt absolut – ohne Ausnahme. Begründung: Zahlt der Vermieter eine Provision, besteht die Gefahr, dass er diese Kosten über eine höhere Miete an den Mieter weitergibt. Das Gesetz will genau solche mittelbaren Belastungen verhindern.
Wen betrifft das Urteil?
Betroffen:
- Mietverwalter
- Sondereigentumsverwalter
- Hausverwaltungen mit Vermietungsservice
- Maklerunternehmen mit Verwaltungsbestand
Nicht betroffen:
- Reine WEG-Verwalter (ohne Mietverwaltungsbezug)
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