Vergleichsangebote müssen Eigentümergemeinschaften vor der Beauftragung von Rechtsanwälten oder Gutachtern nicht einholen. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.
BGH vom 18. Juli 2025 – Az.: V RZ 76/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 76/24) eine wichtige Klarstellung getroffen, die Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Verwalter aufatmen lässt: Bei der Beauftragung von Rechtsanwälten oder Gutachtern müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden.
Warum ist das so?
Der BGH begründet diese Entscheidung mit der Besonderheit von Anwaltsleistungen:
- Die Honorarsätze für Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und daher zwischen allen Kanzleien standardisiert.
- Konkurrenzangebote ermöglichen keinen seriösen Qualitätsvergleich – die fachliche Leistung lässt sich anhand von Honorarquoten nicht beurteilen.
- Entscheidend sind Fachkompetenz, Spezialisierung und das Vertrauensverhältnis – nicht der Preis.
Dies unterscheidet sich grundsätzlich von Handwerkerleistungen, wo Preis und Leistung stark variieren.
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