BGH XII ZR 96/23, 29. Januar 2025
Verjährung bei Schlüsselrückgabe: Der BGH hat entschieden, dass die sechsmonatige Frist für Schadensersatzansprüche des Vermieters bereits mit dem Einwurf der Schlüssel beginnt und nicht erst mit dem Ende des Mietverhältnisses.
Das Wichtigste:
- Schlüsseleingabe = Verjährungsbeginn (auch wenn Vermieter ablehnt)
- Frist: 6 Monate ab Schlüsseleinwurf
- Das Mietverhältnis muss noch nicht beendet sein
- Vorzeitige Rückgabe löst Verjährung aus
- Mietzahlungsansprüche bleiben unberührt
Was Vermieter tun müssen:
- Sofort nach Schlüsselerhalt besichtigen
- Schäden fotografieren
- Innerhalb von 6 Monaten Ansprüche geltend machen
- Im Notfall Klage einreichen
Fazit:
Vermieter haben nach Schlüsselrückgabe nur 6 Monate Zeit, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zeitnahes Handeln ist entscheidend.
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