Was versteht man unter dem Begriff: „Miteigentumsanteil“?
Der Miteigentumsanteil abgekürzt auch „MEA“ genannt, darf man durchaus wörtlich nehmen, denn er bezeichnet den Anteil eines jeden Eigentümers bzw. jeder Eigentümerin am gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Miteigentumsanteile finden sich in der Teilungserklärung der Gemeinschaft. In der Regel beträgt der Gesamtanteil der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) 1.000 Miteigentumsanteil aber auch 10.000 sind denkbar.
So kann die Wohnung A beispielsweise mit einem Anteil von 160/1.000 MEA ausgewiesen sein.
Miteigentumsanteile sind unter anderem die rechnerische Größe um Kosten in der Abrechnung umzulegen oder die Stimmrechtsverteilung zu ermitteln. Ist die Stimmrechtsvergabe nach Miteigentumsanteilen vorgesehen, richtet sich die Gewichtung der Stimmen nach dem jeweiligen Anteil.
Es lohnt sich also, vor Erwerb einer Eigentumswohnung einen Blick in die Teilungserklärung zu riskieren.
Good to know:
Bis 01.12.2020 war eine Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Miteigentumsanteile (1.000 bzw. 10.000) vertreten war. Seit Inkrafttreten des WEMoG ist die Eigentümerversammlung immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer*innen oder deren Miteigentumsanteile.
Was ist Sondereigentum?
Klassiker des Sondereigentums ist die Wohnung sowie ggf. Kellerraum in der WEG.
Sondereigentum wird in den meisten Fällen durch eine Teilungserklärung begründet.
Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist nicht immer einfach und kann in einigen Fällen für Verwirrung sorgen.
Besonders schwierig wird es häufig bei der Einordnung eines Balkons:
Der „Luftraum“ des Balkons, Innenanstrich sowie der Bodenbelag sind Sondereigentum wohingegen der konstruktive und der Sicherheit dienende Teil des Balkons z. B. Brüstung, Geländer, Bodenplatte oder Isolierschicht zum Gemeinschaftseigentum zählt.
Weitere Beispiele für Sondereigentum sind:
- Nicht tragende Innenwände
- Sanitäre Anlagen (Dusche, WC, Waschbecken)
- Armaturen
- Bodenbelag (Teppich, Parkett, Fliesen)
Und dann gibt es da noch das Sondernutzungsrecht:
Denkbar wäre das Sondernutzungsrecht an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Garten. Damit wird Miteigentümer*innen die ausschließliche Nutzung erteilt und den restlichen Miteigentümer*innen entzogen.
Nicht zu verwechseln mit Sondereigentum – der Garten bleibt Gemeinschaftseigentum!
Besonders spannend wird es in diesem Zusammenhang, wenn ein Sondernutzungsrecht erteilt wurde aber die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen immer noch bei der Gemeinschaft liegt.
Lässt sich feststellen: Obwohl Sonder- und Gemeinschaftseigentum gängige Begriffe der WEG sind, fällt die Abgrenzung manchmal schwer und wird besonders im Hinblick auf Kostentragung gerne diskutiert.