Priviligierte Maßnahmen

Folgende Maßnahmen gelten als priviligierte Maßnahmen:

  1. dient dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen
  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge
  3. dem Einbruchsschutz 
  4. dem Anschluss an ein Telekommunkationsnetz mit sehr hoher Kapazität

Über diese Maßnahmen entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss, jedoch nicht mehr über das „Ob“ sondern vielmehr über das „Wie“. 

Es ist zu empfehlen, dass der Anspruchssteller alle relevanten Informationen einholt, um sie dann der GdW in der Eigentümerversammlung vorzustellen.

Eigentümerversammlungen sind immer beschlussfähig:

Seit dem WEMoG sind Eigentümerversammlungen immer beschlussfähig. Wiederholungsversammlungen entfallen.

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