Keine Vergleichsangebote bei Anwaltsbeauftragung

Keine Vergleichsangebote bei Anwaltsbeauftragung

BGH vom 18. Juli 2025 – Az.: V RZ 76/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2025 (V ZR 76/24) eine wichtige Klarstellung getroffen, die Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Verwalter aufatmen lässt: Bei der Beauftragung von Rechtsanwälten oder Gutachtern müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden.

Warum ist das so?

Der BGH begründet diese Entscheidung mit der Besonderheit von Anwaltsleistungen:

  • Die Honorarsätze für Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und daher zwischen allen Kanzleien standardisiert.
  • Konkurrenzangebote ermöglichen keinen seriösen Qualitätsvergleich – die fachliche Leistung lässt sich anhand von Honorarquoten nicht beurteilen.
  • Entscheidend sind Fachkompetenz, Spezialisierung und das Vertrauensverhältnis – nicht der Preis.

Dies unterscheidet sich grundsätzlich von Handwerkerleistungen, wo Preis und Leistung stark variieren.

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