BGH vom 17. Juli 2026 – Az.: V ZR 162/25
Als Ihre WEG-Verwaltung möchten wir Sie zeitnah über ein Urteil informieren, das für viele Eigentümergemeinschaften in Deutschland künftig von großer Bedeutung sein wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf den Einbau einer Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon haben – auch gegen den Willen der Eigentümerversammlung.
Was hat der BGH entschieden?
Auslöser des Verfahrens war ein Berliner Fall: Ein Eigentümerpaar beantragte in der Eigentümerversammlung die Genehmigung für eine Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon. Die Versammlung lehnte ab – hauptsächlich wegen befürchteter Lärmbelästigung durch das Außengerät. Das Ehepaar klagte, und der BGH gab ihnen am Ende Recht.
Das Gericht stellte klar: Die bloße Befürchtung von Geräuschen reicht nicht aus, um den Einbau zu verweigern. Solange nicht bereits im Vorhinein feststeht, dass das Gerät unzumutbaren Lärm verursacht, besteht ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG.
Was bedeutet das für Ihre Eigentümergemeinschaft?
Als Verwaltung empfehlen wir Ihnen folgendes zu wissen:
1. Ablehnungen müssen gut begründet sein Ein pauschales Nein der Eigentümerversammlung ist künftig rechtlich angreifbar. Wer einen entsprechenden Antrag ablehnt, muss konkret darlegen können, warum eine unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten ist – abstrakte Lärmsorgen genügen nicht.
2. Eigentümer können den Beschluss gerichtlich erzwingen. Lehnt die Versammlung ab, können Antragsteller eine sogenannte Beschlussersetzungsklage beim Amtsgericht erheben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das Gericht kann den Beschluss der Versammlung dann ersetzen – auf Kosten der Gemeinschaft.
3. Der Einbau ist an Bedingungen geknüpft Die Gestattung kann und sollte mit konkreten Auflagen verbunden werden, etwa:
- Vorgaben zum Gerätetyp (für den deutschen Markt zugelassen)
- Vorgaben zum Standort des Außengeräts
- Anforderungen an die fachgerechte Installation durch einen Fachbetrieb
- Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm
- Verlauf der Leitungen und Lage des Fassadendurchbruchs
- Konzept zur Vermeidung von Körperschall und Vibrationen
- Fachliche Planung und Ausführung
- Angaben zur optischen Gestaltung
- Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Einbau-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Folgekosten
4. Nachbarn bleiben geschützt Die Gestattung bedeutet keine Duldungspflicht für tatsächlichen Lärm. Kommt es im Betrieb zu unzumutbaren Immissionen, stehen den betroffenen Eigentümern weiterhin Abwehransprüche zu.
Fazit: Das BGH-Urteil ist eine klare Reaktion auf die klimatischen Realitäten in Deutschland. Wohnungseigentümer haben künftig gute Chancen, den Einbau einer Split-Klimaanlage auch ohne Mehrheit in der Eigentümerversammlung durchzusetzen.